© 2011 - Komitee Opladener Karneval e.V
Komitee Opladener Karneval 1934 e.V.
Komitee
Satzung
Mitglied im Bund Deutscher Karneval und Festausschuß Leverkusener Karneval
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
Das Komitee Opladener Karneval e.V. - nachfolgend KOK genannt - mit Sitz in
Leverkusen-Opladen, wurde in der Session 1956 als Dachverband der Opladener
Karnevalsgesellschaften gegründet.
§ 2
Zweck des Vereins
Die Aufgabe des Vereins ist die Pflege des heimischen Brauchtums unter
Berücksichtigung der Satzung des Festausschusses Leverkusener Karneval e.V..
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Gewinnung von Bürgerinnen und Bürgern, die finanziell und ideell die Ziele des
Vereins unterstützen,
Durchführung von Brauchtumsveranstaltungen, z.B.: - Organisation des
Opladener Rosenmontagszuges, - Eröffnung des Opladener Straßenkarnevals,
Vorstellung des Prinzen Karneval zum Sessionsbeginn im Kreis der Mitglieder,
Senatoren sowie der Repräsentanten aus Politik, Verwaltung, Wirtschaft und
Kultur,
Vorstellung des Prinzen Karneval mit allen Opladener Gesellschaften in einer
öffentlichen Festveranstaltung,
Koordinierung der Termine aller KOK-Gesellschaften,
Beratung seiner Mitglieder.
Das KOK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke nach § 52
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Mitglieder
Mitglieder sind:
die dem KOK angeschlossenen Gesellschaften,
die Vorstandsmitglieder, sofern sie keiner Gesellschaft angehören,
die Ehrenmitglieder.
Mitglieder können solche Gesellschaften und Vereinigungen werden, die in der
ehemaligen Stadt Opladen karnevalistisches Brauchtum pflegen, in der Session
mindestens eine öffentliche Saalveranstaltung durchfuhren und als Gruppe am
Opladener Rosenmontagszug teilnehmen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, der schriftlich zum Ende des Jahres dem
KOK-Vorstand vorliegen muß und zu Beginn des folgenden Jahres wirksam wird,
oder durch Ausschluß.
Der Ausschluß kann wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen und
wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des KOK erfolgen; die Entscheidung
trifft die Mitgliederversamnlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen
Mitglieder.
§ 4
Beiträge
Die dem KOK angeschlossenen Gesellschaften zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Er
wird aufVorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1.
die Mitgliederversammlung
2.
der Vorstand
§ 6
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
Die Mitgliederversammlung wird nach Vorbereitung durch den Vorstand unter
Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
Die Einberufung erfolgt durch Anschreiben. Zur Fristenwahrung genügt die Aufgabe
zur Bundespost.
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, den
Prüfungsbericht des Kassenprüfers
die Entlastung des Vorstandes
die Wahl des Vorstandes
die Wahl von zwei Kassenprüfern
die Festsetzung der Beitragshöhe
die Änderung der Satzung
die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern
die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der
Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite
Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese Versammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung
zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung
nichts anderes vorschreibt.
Jede Gesellschaft hat zwei Stimmen, die Vorstandsmitglieder haben je eine Stimme.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem:
a)
Präsidenten
b)
Vizepräsidenten
c)
Schatzmeister
d)
Senatspräsidenten
e)
Geschäftsführer
f)
stellvertretenden Geschäftsführer
g)
Schriftführer
h)
Literaten
i)
Zugleiter
k)
Zeugwart/Bühnenmeister
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus den Vorstandsmitgliedern a, c und
e.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren
gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die
Wiederwahl ist möglich.
Die Zusammenlegung mehrerer Ämter ist zulässig, jedoch nicht das Amt des
Präsidenten, Vizepräsidenten und des Geschäftsführers mit dem Amt des
Schatzmeisters.
Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bestellt der
Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein Ersatzmitglied.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Seine Aufgaben werden in einer
Geschäftsordnung geregelt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die
Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Präsident bzw. Geschäftsführer, anwesend ist.
Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Vorstand ist berechtigt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beisitzer zu bestellen.
§ 8
Beschlüsse und Niederschriften
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind schriftlich
abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu
unterzeichnen.
§ 9
Ausschüsse
Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse zu gründen. Sie haben die Aufgabe, den
Vorstand bei der Durchführung seiner laufenden Geschäfte zu unterstützen.
§ 10
Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Bei der Einladung sind die Änderungen in der Tagesordnung
bekanntzugeben. Für die Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von drei
Viertel der erschienen Mitglieder erforderlich.
§ 11
Vereinsauflösung
Die Auflösung des KOK erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Es ist
eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des KOK fällt das Vermögen einschließlich Inventar an den
Ortsverein Opladen des Deutschen Roten Kreuzes e.V., der es unmittelbar und
ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzungsänderung wurde auf der Mitgliederversammlung am 20.Februar 1991
beschlossen.
Sie ist eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Leverkusen unter der
VR.NR. 820 am 23. Januar 1992.