© 2011 - Komitee Opladener Karneval e.V Komitee Opladener Karneval 1934 e.V. Komitee Satzung Mitglied im Bund Deutscher Karneval und Festausschuß Leverkusener Karneval § 1 Name, Sitz, Rechtsform Das Komitee Opladener Karneval e.V. - nachfolgend KOK genannt - mit Sitz in Leverkusen-Opladen, wurde in der Session 1956 als Dachverband der Opladener Karnevalsgesellschaften gegründet. § 2 Zweck des Vereins Die Aufgabe des Vereins ist die Pflege des heimischen Brauchtums unter Berücksichtigung der Satzung des Festausschusses Leverkusener Karneval e.V.. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Gewinnung von Bürgerinnen und Bürgern, die finanziell und ideell die Ziele des Vereins unterstützen, Durchführung von Brauchtumsveranstaltungen, z.B.: - Organisation des Opladener Rosenmontagszuges, - Eröffnung des Opladener Straßenkarnevals, Vorstellung des Prinzen Karneval zum Sessionsbeginn im Kreis der Mitglieder, Senatoren sowie der Repräsentanten aus Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Kultur, Vorstellung des Prinzen Karneval mit allen Opladener Gesellschaften in einer öffentlichen Festveranstaltung, Koordinierung der Termine aller KOK-Gesellschaften, Beratung seiner Mitglieder. Das KOK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke nach § 52 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 3 Mitglieder Mitglieder sind: die dem KOK angeschlossenen Gesellschaften, die Vorstandsmitglieder, sofern sie keiner Gesellschaft angehören, die Ehrenmitglieder. Mitglieder können solche Gesellschaften und Vereinigungen werden, die in der ehemaligen Stadt Opladen karnevalistisches Brauchtum pflegen, in der Session mindestens eine öffentliche Saalveranstaltung durchfuhren und als Gruppe am Opladener Rosenmontagszug teilnehmen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, der schriftlich zum Ende des Jahres dem KOK-Vorstand vorliegen muß und zu Beginn des folgenden Jahres wirksam wird, oder durch Ausschluß. Der Ausschluß kann wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen und wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des KOK erfolgen; die Entscheidung trifft die Mitgliederversamnlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. § 4 Beiträge Die dem KOK angeschlossenen Gesellschaften zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Er wird aufVorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. § 5 Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand § 6 Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) Die Mitgliederversammlung wird nach Vorbereitung durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Anschreiben. Zur Fristenwahrung genügt die Aufgabe zur Bundespost. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, den Prüfungsbericht des Kassenprüfers die Entlastung des Vorstandes die Wahl des Vorstandes die Wahl von zwei Kassenprüfern die Festsetzung der Beitragshöhe die Änderung der Satzung die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern die Auflösung des Vereins Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Jede Gesellschaft hat zwei Stimmen, die Vorstandsmitglieder haben je eine Stimme. § 7 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem: a) Präsidenten b) Vizepräsidenten c) Schatzmeister d) Senatspräsidenten e) Geschäftsführer f) stellvertretenden Geschäftsführer g) Schriftführer h) Literaten i) Zugleiter k) Zeugwart/Bühnenmeister Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus den Vorstandsmitgliedern a, c und e. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich. Die Zusammenlegung mehrerer Ämter ist zulässig, jedoch nicht das Amt des Präsidenten, Vizepräsidenten und des Geschäftsführers mit dem Amt des Schatzmeisters. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein Ersatzmitglied. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Seine Aufgaben werden in einer Geschäftsordnung geregelt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Präsident bzw.  Geschäftsführer, anwesend ist. Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist berechtigt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beisitzer zu bestellen. § 8 Beschlüsse und Niederschriften Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. § 9 Ausschüsse Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse zu gründen. Sie haben die Aufgabe, den Vorstand bei der Durchführung seiner laufenden Geschäfte zu unterstützen. § 10 Satzungsänderung Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung sind die Änderungen in der Tagesordnung bekanntzugeben. Für die Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder erforderlich. § 11 Vereinsauflösung Die Auflösung des KOK erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Es ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des KOK fällt das Vermögen einschließlich Inventar an den Ortsverein Opladen des Deutschen Roten Kreuzes e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden hat. Diese Satzungsänderung wurde auf der Mitgliederversammlung am 20.Februar 1991 beschlossen. Sie ist eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Leverkusen unter der VR.NR. 820 am 23. Januar 1992.